Über uns

„Wer gut beraten ist, kann sich nicht verlaufen.“

PlanB gUG - Fachdienst für inklusive Sozialarbeit - ist eine psychosoziale Beratungsstelle mit Sitz in Langenhagen. Wir bieten vornehmlich Hilfen für Menschen, die seelische Probleme haben und SGB IX-Leistungen beantragen möchten.


An unseren Standorten bieten wir zusätzliche unterstützende Leistungen über unsere Kooperationspartner an, um Erwerbslose wieder in Arbeit einzugliedern. Grundlage für das Angebot ist Paragraph § 78 des Neunten Sozialgesetzbuchs (SGBIX) zu qualifizierten Assistenzleistungen.


Unsere MitarbeiterInnen haben einschlägige Erfahrungen in der Zusammenarbeit mit diversen sozialen Institutionen und Dienstleistern – beispielsweise mit der qualifizierten Assistenz, der Suchtberatung, der ambulanten Jugendhilfe und Behindertenhilfe, der Psychiatrie sowie mit weiteren Einrichtungen des Gesundheitswesens.


Voraussetzung jeder Hilfe ist, dass wir die Ausgangslage eines Klienten oder einer Klientin möglichst umfassend analysieren können. Je nach Bedarf oder Problemlage unterstützen wir Sie über einen begrenzten Zeitraum im Bereich der qualifizierten Assistenz oder über die ambulante Jugendhilfe. Darüber hinaus bieten wir in Kooperation psychosoziale Beratung oder Jobcoaching nach dem SGB II an.

Unser Arbeitsansatz

Nach dem Bürgerlichem Gesetzbuch (§ 1666 BGB) liegt eine Kindeswohlgefährdung vor, wenn das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes gefährdet und die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden. Der Bundesgerichtshof versteht unter einer Kindeswohlgefährdung „eine gegenwärtig in einem solchen Maße vorhandene Gefahr, dass sich bei der weiteren Entwicklung eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit voraussagen lässt.“ 

Kindeswohlgefährdung beinhaltet dabei ein breites Spektrum von Handlungen und Unterlassungen und umfasst folgende Erscheinungsformen:
  • Vernachlässigung
  • Vernachlässigung der Aufsichtspflicht
  • seelische Misshandlung
  • physische Misshandlung
  • sexuelle Gewalt / sexueller Missbrauch
  • häusliche Gewalt
Der Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung nach § 8a SGB VIII findet im Hilfeprozess besondere Berücksichtigung. Erarbeitete Kriterien und regelmäßige Fallbesprechung sind im Rahmen des Qualitätsmanagements als Instrument installiert, um ein Gefährdungsrisiko abzuschätzen und entsprechende weitere notwendige Handlungsschritte einleiten zu können. Kompetenz Jugendhilfe gGmbH hat eigens in die Ausbildung einer Insoweit erfahrenen Fachkraft nach § 8a SGB VIII investiert.

Kindeswohlgefährdung

gemäß § 8a SGB VIII

Leistungsbereich

Sozialgesetzbuch (SGB) – Achtes Buch (VIII) – Kinder- und Jugendhilfe – § 8a Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung

Grundlagen und Zielsetzung

Als freier Träger der Kinder- und Jugendhilfe stellt sich für Kompetenz Jugendhilfe die Frage, wie Maßnahmen zum Schutz des Kindeswohls auszusehen haben. Dabei kommt es darauf an, Anzeichen von Gefährdung frühzeitig zu erkennen, einzuschätzen und entsprechend zu intervenieren. Der rechtliche Rahmen ergibt sich insbesondere aus den Artikeln 19 (Schutz vor Gewaltanwendung, Misshandlung und Verwahrlosung) und Artikel 34 (Schutz vor sexuellem Missbrauch) der UN-Kinderrechtskonvention. Darüber hinaus besteht ein Schutz und eine Fürsorge für Kinder im Artikel 24 der EU- Grundrechtecharta. Auf nationaler Ebene regelt das Grundgesetz das Elternrecht und weist Eltern in Art. 6 Abs. 2 GG die primäre Erziehungsverantwortung zu. Gleichzeitig hat das Bundesverfassungsgericht anerkannt, dass Kinder Träger eigener Grundrechte sind und somit ein eigenes Recht auf unverletzliche Menschenwürde und freie Entfaltung ihrer Persönlichkeit haben. Weiterhin ist im § 1631 Abs. 2 BGB das Recht auf eine gewaltfreie Erziehung geregelt.

Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig. Im § 1 SGB VIII schließlich wird ausgeführt, dass jeder junge Mensch ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit hat. Die Jugendhilfe soll zur Verwirklichung dieses Rechtes nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl schützen. § 8a SGB VIII konkretisiert diesen allgemeinen staatlichen Schutzauftrag als Aufgabe der Jugendämter und verdeutlicht die Beteiligung der freien Träger daran.

In § 8a Abs. 4 SGB VIII heißt es wörtlich: 

„In Vereinbarungen mit den Trägern von Einrichtungen und Diensten, die Leistungen nach diesem Buch erbringen, ist sicherzustellen, dass
  • deren Fachkräfte bei Bekanntwerden gewichtiger Anhaltspunkte für die Gefährdung eines von ihnen betreuten Kindes oder Jugendlichen eine Gefährdungseinschätzung vornehmen,
  • bei der Gefährdungseinschätzung eine insoweit erfahrene Fachkraft beratend hinzugezogen wird sowie
  • die Erziehungsberechtigten sowie das Kind oder der Jugendliche in die Gefährdungseinschätzung einbezogen werden, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird. 
In die Vereinbarung ist neben den Kriterien für die Qualifikation der insoweit erfahrenen Fachkraft insbesondere die Verpflichtung aufzunehmen, dass die Fachkräfte des Trägers bei den Erziehungsberechtigten auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken, wenn sie diese für erforderlich halten, und das Jugendamt informieren, falls die Gefährdung nicht anders abgewendet werden kann.“

Unser Arbeitsansatz

Zielsetzung: Kinder und Jugendliche innerhalb der Familie zu unterstützen, zu beraten und zu begleiten; Förderung der Beziehungssysteme: die Familie, die Schule, das soziale Umfeld, Freizeitbereich. Zwischen der sozialpädagogischen Betreuung und dem jungen Menschen soll möglichst eine verlässliche und tragfähige Arbeitsbeziehung aufgebaut werden. Der junge Mensch soll in seinen Fähigkeiten gefördert und die Eltern in ihrer Erziehungskompetenz gestärkt werden. Die Bereitschaft zur Übernahme von Verantwortung und Beziehungsfähigkeit aller Beteiligten wird reflektiert und entsprechend bearbeitet. Eventuell kann die Ablösung von der Familie und ein Verselbständigungsprozess gefördert werden.

Eingesetzte Methoden

Die Hilfe ist am Jugendlichen und seiner Familie orientiert. Unterstützung wird unter anderem bei Schulproblemen gegeben, z.B. Gespräche mit Lehrer*innen, das Interesse der Eltern an der schulischen Situation des Kindes aufbauen, die Zusammenarbeit zwischen Schule und Eltern fördern, Rahmenbedingungen für schulisches Lernen verbessern. Weiterhin wird auch bei Ausbildungsfragen, bei Behördengängen, Staatsbürgerschaftsfragen oder Beziehungskonflikten Unterstützung angeboten. Die erlebnispädagogischen Angebote tragen in dieser Hilfe dazu bei, dass die jungen Menschen über ihre Konflikte und das damit verbundene Verhalten besser reflektieren und ihre Ziele klarer formulieren können.

Erziehungsbeistand

gemäß § 30 SGB VIII

Leistungsbereich

Sozialgesetzbuch (SGB) – Achtes Buch (VIII) – Kinder- und Jugendhilfe – § 30 Erziehungsbeistand, Betreuungshelfer

Der Erziehungsbeistand und der Betreuungshelfer sollen das Kind oder den Jugendlichen bei der Bewältigung von Entwicklungsproblemen möglichst unter Einbeziehung des sozialen Umfelds unterstützen und unter Erhaltung des Lebensbezugs zur Familie seine Verselbständigung fördern.

Grundlagen und Zielsetzung

Der Erziehungsbeistand und die Betreuungshilfe sollen das Kind oder den Jugendlichen bei der Bewältigung von Entwicklungsproblemen möglichst unter Einbeziehung des sozialen Umfelds unterstützen und unter Erhaltung des Lebensbezugs zur Familie seine Verselbständigung fördern.
Zielgruppe sind Kinder und Jugendliche überwiegend zwischen 9 – 16 Jahren sowie deren Eltern bzw. Personensorgeberechtigte. Häufig sind die jungen Menschen in eine krisenhafte Lebenssituation geraten, haben Konflikte im Schulbereich, leiden unter familiären Spannungen oder zeigen Auffälligkeiten im Sozialverhalten.

Ziel ist die entwicklungsbedingte Einschränkung des jungen Menschen, durch Unterstützungsleistungen auszugleichen. Diese Ziele werden verwirklicht durch:
  • Aufbau einer positiven und belastbaren Beziehung zu den Betreuten
  • Beratungsgespräche mit den Betreuten
  • Freizeitpädagogische Arbeit
  • Unterstützung bei der Bewältigung lebenspraktischer Aufgaben
  • Familien und Elternberatung in der Herkunftssprache
  • Gespräche mit Lehrern
  • Aufbau von Selbstvertrauen
  • Förderung der Leistungsbereitschaft
  • Aufbau stabiler, positiver, sozialer Kontakte
  • Die Zusammenarbeit in Form von Beratung der Eltern
  • Hilfe beim Umgang mit Behörden

Eingesetzte Methoden

Die Sozialpädagogische Familienhilfe hat viele unterschiedliche Arbeitsmethoden und Interventionsformen wie z. B.:
  • Einzel-, Paar- und Familiengespräche
  • Erziehungsberatung
  • Krisenmanagement und Konfliktbewältigung
  • Resilienz- und Kompetenzförderung
  • Vernetzung im Sozialraum
Grundlage der Arbeit ist eine vertrauensvolle Arbeitsbeziehung zwischen Fachkraft und Klient*in, ein Partizipationsempfinden – der/die Klient*in wird in Entscheidungen eingebunden und ein generelles fachlich-professionelles Handeln.

Familienhilfe

gemäß § 31 SGB VIII

Leistungsbereich

Sozialgesetzbuch (SGB) – Achtes Buch (VIII) – Kinder- und Jugendhilfe – 31 SGB VIII Sozialpädagogische Familienhilfe

Sozialpädagogische Familienhilfe soll durch intensive Betreuung und Begleitung Familien in ihren Erziehungsaufgaben, bei der Bewältigung von Alltagsproblemen, der Lösung von Konflikten und Krisen sowie im Kontakt mit Ämtern und Institutionen unterstützen und Hilfe zur Selbsthilfe geben. Sie ist in der Regel auf längere Dauer angelegt und erfordert die Mitarbeit der Familie.

Grundlagen und Zielsetzung

Die Sozialpädagogische Familienhilfe (SPFH) nach §31 SGB VIII ist ein ambulantes Unterstützungsangebot der Jugendhilfe für Familien in unterschiedlichen Problemlagen.Eltern werden durch individuelle Beratung und Begleitung in ihren Erziehungskompetenzen, bei der Bewältigung von Alltagsproblemen sowie der Lösung von Konflikten in Krisensituationen unterstützt. Die Familienhilfe ist im Rahmen der freiwilligen Erziehungsberatung „Hilfe zur Selbsthilfe“ angesiedelt und knüpft an die vorhandenen Ressourcen der Familie an.

Im Rahmen der Gewährleistung des Schutzauftrages nach § 8a SGB VIII ist die Familienhilfe ein Beistand und eine Unterstützung zur Sicherung des Kindeswohls innerhalb Familie. Die sozialpädagogische Fachkraft (SPFK) hat hierbei eine Kontrollfunktion inne.

Die sozialpädagogische Arbeit bezieht sich auf das gesamte Familiensystem und verfolgt die Zielsetzung, diese zu befähigen, ihr Leben eigenverantwortlich und zum Wohl des Kindes gestalten zu können. Ziel ist es, die familiären Beziehungen zu erhalten und zu verbessern, die Erziehungskompetenz und Alltagskompetenz der Eltern zu stärken und zu erweitern, die Familienhilfe zur Selbsthilfe zu ermöglichen, die Familie zu motivieren, eigene Ressourcen und das unmittelbare soziale Umfeld zu nutzen, um schließlich die eigenverantwortliche und selbstständige Alltags- und Lebensgestaltung der Kinder bzw. Jugendlichen zu fördern. Mit dieser Hilfe soll die Versorgung und Förderung, der in Familien lebenden Kinder bzw. Jugendliche gewährleistet werden.

Der methodische Ablauf in der sozialpädagogischen Arbeit gestaltet sich durch folgende Prozessschritte:
  • Auftragsklärung und Aufnahme der familiären Situation
  • Sozialpädagogische Einschätzung (Risiko- und Ressourceneinschätzung)
  • Formulierung der Richtungsziele und gemeinsame Entwicklung der Handlungsschritte
  • Auswertung und Überprüfung
  • Aus den individuellen Problemlage entwickeln sich unterschiedliche Schwerpunkte der pädagogischen Arbeit in den Bereichen Pflege, Struktur, Sicherung, Orientierung und Anregung.
Ziel der Sozialpädagogischen Familienhilfe ist es, die Familie langfristig zu befähigen, Probleme selbständig zu bewältigen. Die SPFH gibt den Familien Hilfe zur Selbsthilfe und unterstützt die Personensorgeberechtigten bei der Wiedergewinnung ihrer Handlungsfähigkeit.

Arbeitsansatz

Ziele der Hilfe: Die jungen Menschen werden darin unterstützt, sich bspw. einen strukturieren Tagesablauf zu erarbeiten, einer Beschäftigung nachzugehen, ein eigenverantwortliches Leben zu führen. Die dringendsten Probleme sollen bearbeitet werden, etwa (drohende) Wohnungslosigkeit, anstehende Gerichtsverfahren, finanzielle Schwierigkeiten. Auch soziale Kompetenzen wie Kommunikation, Beziehungsfähigkeit oder Selbstreflexion werden gefördert.

Konkret bedeutet die Hilfe eine intensive und möglichst verbindliche Zusammenarbeit zwischen dem jungen Menschen und der Betreuerin/dem Betreuer sowie eine enge Kooperation mit dem Jugendamt. Inhaltlich kann es darum gehen, etwa eine Wohnung zu suchen, eine berufliche Perspektive zu entwickeln oder Beziehungskonflikte zu bearbeiten. Die Unterstützung im Umgang mit Ämtern, bei Schriftverkehr oder Terminen sowie Informationen über tiefer-gehende Beratungsstellen (Schuldnerberatung, Drogenberatung usw.) sind Teil des Angebots. Ebenso können etwa Anregungen einer besseren Gesundheitspflege gegeben werden und auch erlebnispädagogische Angebote (Ausflüge, kulturelle Veranstaltungen besuchen, Sport) haben sich als sinnvoll im Hilfeprozess herausgestellt.

Einzelbetreuung

gemäß § 35 SGB VIII

Leistungsbereich

Sozialgesetzbuch (SGB) – Achtes Buch (VIII) – Kinder- und Jugendhilfe – § 35 SGB VIIIIntensive sozialpädagogische Einzelbetreuung

Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung soll Jugendlichen gewährt werden, die einer intensiven Unterstützung zur sozialen Integration und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung bedürfen. Die Hilfe ist in der Regel auf längere Zeit angelegt und soll den individuellen Bedürfnissen des Jugendlichen Rechnung tragen.

Grundlagen und Zielsetzung

Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung soll Jugendlichen gewährt werden, die einer intensiven Unterstützung zur sozialen Integration und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung bedürfen. Die Hilfe ist in der Regel auf längere Zeit angelegt und soll den individuellen Bedürfnissen des Jugendlichen Rechnung tragen.
Zielgruppe dieser Hilfe sind Jugendliche, die sich in sehr belastenden oder schwierigen Situationen befinden und durch Angebote wie Heimerziehung oder Wohngemeinschaften nicht zu erreichen sind. Die intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung ist somit an den individuellen Bedürfnissen der Jugendlichen orientiert. Ziel ist die Verselbständigung und eigenverantwortliche Lebensführung des Jugendlichen; in Abgrenzung zu anderen Hilfen also weniger die Stärkung der Erziehungskompetenz der Personensorgeberechtigten.

Arbeitsansatz

Ziele der Hilfe: Die jungen Erwachsenen werden darin unterstützt, sich bspw. einen strukturieren Tagesablauf zu erarbeiten, einer Beschäftigung nachzugehen, ein eigenverantwortliches Leben zu führen. Die dringendsten Probleme sollen bearbeitet werden, etwa (drohende) Wohnungslosigkeit, anstehende Gerichtsverfahren, finanzielle Schwierigkeiten. Auch soziale Kompetenzen wie Kommunikation, Beziehungsfähigkeit oder Selbstreflexion werden gefördert.

Konkret bedeutet die Hilfe eine intensive und möglichst verbindliche Zusammenarbeit zwischen dem jungen Erwachsenen und der Betreuerin/dem Betreuer sowie eine enge Kooperation mit dem Jugendamt. Inhaltlich kann es darum gehen, etwa eine Wohnung zu suchen, eine berufliche Perspektive zu entwickeln oder Beziehungskonflikte zu bearbeiten. Die Unterstützung im Umgang mit Ämtern, bei Schriftverkehr oder Terminen sowie Informationen über tiefergehende Beratungsstellen (Schuldnerberatung, Drogenberatung usw.) sind Teil des Angebots. Ebenso können etwa Anregungen einer besseren Gesundheitspflege gegeben werden und auch erlebnispädagogische Angebote (Ausflüge, kulturelle Veranstaltungen besuchen, Sport) haben sich als sinnvoll im Hilfeprozess herausgestellt.

In der konkreten Arbeit versteht sich der / die Helfer*in als Coach, der mit dem jungen Erwachsenen Handlungsstrategien entwickelt, um den Anforderungen des Erwachsenenlebens gerecht werden zu können.

Nachbetreuung

gemäß § 41 SGB VIII

Sozialgesetzbuch (SGB) – Achtes Buch (VIII) – Kinder- und Jugendhilfe – § 41 Hilfe für junge Volljährige, Nachbetreuung

Leistungsbereich

Einem jungen Volljährigen soll Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung gewährt werden, wenn und solange die Hilfe auf Grund der individuellen Situation des jungen Menschen notwendig ist. Die Hilfe wird in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt; in begründeten Einzelfällen soll sie für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden.

Grundlagen und Zielsetzung

Die Hilfe für junge Erwachsene soll jungen Erwachsenen gewährt werden, die einer intensiven Unterstützung zur sozialen Integration und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung bedürfen. Sie ist in der Regel auf kürzere Zeit angelegt und soll den individuellen Bedürfnissen des jungen Erwachsenen Rechnung tragen.

Die Hilfe ist angelegt für junge Erwachsene, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, da die Erziehungsverantwortung Eltern dann erlischt. Die Klient*innen sollen im Rahmen dieser Hilfe „verselbständigt“ werden, um perspektivisch ein eigenverantwortliches Leben führen zu können. Die Beziehungsarbeit ist auch hier wieder wesentlicher Bestandteil und kann als Grundlage verstanden werden, um die komplexen Problematiken ressourcenorientiert bearbeiten zu können.

Eingliederungshilfe

gemäß § 35a SGB VIII

Bei Kindern und Jugendlichen und unter zusätzlichen Voraussetzungen auch bei jungen Volljährigen mit seelischen Behinderungen, sind die Jugendämter für die Eingliederungshilfe zuständig (§ 35a SGB VIII, deshalb auch 35a-Hilfe genannt). Eine seelische Behinderung liegt vor, wenn psychische Störungen oder Verhaltensstörungen dazu führen, dass ein junger Mensch in seiner Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist. Beispielsweise können Angststörungen, Depressionen, Psychosen, Autismus, ADHS oder Essstörungen dazu führen, dass die Betroffenen die Schule nicht ohne Hilfe besuchen können, mit den Eltern nicht zurechtkommen oder ihren Freizeitbeschäftigungen nicht nachkommen können. Es besteht dann ein Anspruch auf vielfältige ambulante Hilfe.

Voraussetzungen der Eingliederungshilfe des Jugendamtes

Die Eingliederungshilfe gemäß § 35a SGB VIII, sog. 35a-Hilfe, erhalten Kinder, Jugendliche und junge Volljährige unter folgenden drei Voraussetzungen:
  • Abweichung der seelischen Gesundheit von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand
  • mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als 6 Monate
  • dadurch verursachte Beeinträchtigung oder drohende Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft
Auf die Leistungen besteht bis zum 21. Geburtstag ein Anspruch, das heißt, wenn die Voraussetzungen vorliegen, wird die Leistung in der Regel bewilligt werden.

Für junge Volljährige bis zum 21. Geburtstag müssen allerdings zusätzlich die Voraussetzungen der Hilfe für junge Volljährige vorliegen. Liegen diese nicht oder nicht mehr vor, ist statt des Jugendamts der Träger der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX zuständig. Seit Juni 2021 besteht für das Jugendamt die Pflicht, für einen nahtlosen Übergang bei diesem Zuständigkeitswechsel zu sorgen.

Vom 21. bis zum 27. Geburtstag soll in begründeten Einzelfällen das Jugendamt die Leistungen weiterfinanzieren.

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